Mütterrente II
Seit 2019 gilt die Neuregelung für die Mütterrente, die Mütterrente II. Dieses Gesetzpaket sieht vor, dass die Erziehungszeiten für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, besser berücksichtigt werden. Natürlich gilt die Mütterrente II auch für Väter, Erziehungsrente wäre eine glücklichere Formulierung gewesen. Was bringt die Mütterrente II und wie funktioniert sie?
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Mütterrente II verlängert die Kindererziehungszeiten um sechs Monate für vor 1992 geborene Kinder.
- Bei bereits in Ruhestand befindlichen Personen wird Rente um die Mütterrente rückwirkend zum 1. Januar 2019 angepasst.
- Arbeitnehmer erhalten mit der nächsten Rentenbescheinigung die Gutschrift des halben Entgeltpunktes.
- Übersteigt das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung, greift die Mütterente II nicht.
Der Weg zur Mütterrente II
Bereits im Jahr 2014 brachte der Gesetzgeber ein Paket zur Besserstellung von Müttern auf den Weg, die Mütterrente I. Dieses Paket sah vor, dass ab 2014 für die Kindererziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, der Elternteil zwei Jahre angerechnet bekam. In der Rentenrechnung erhielt er dafür eine Gutschrift von zwei Entgeltpunkten. Die Entgeltpunkte wiederum bilden die Grundlage für die Rentenberechnung. Vor 2014 wurden lediglich ein Jahr und ein Entgeltpunkt angerechnet. Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, liegt die Anrechnungsdauer schon immer bei drei Jahren mit einer Gutschrift von drei Entgeltpunkten.
Ein halber Entgeltpunkt klingt jetzt auf den ersten Blick nicht so viel. Diese Einschätzung erweist sich jedoch als falsch, wenn man berücksichtigt, dass zur finalen Rentenermittlung noch weitere Faktoren greifen, beispielsweise der Zugangsfaktor.
Fragen und Antworten
Das neue Gesetz gilt seit dem 1. Januar 2019, mag sich aber noch nicht bei allen bemerkbar gemacht haben. Dies gilt sowohl für Mütter, die noch im Berufsleben stehen, als auch für diejenigen, die inzwischen den Ruhestand begonnen haben. Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen zur Mütterrente.
Wann kann ich mit der Rentenerhöhung rechnen?
Wer bereits Rentnerin oder Rentner ist und Anspruch auf die Besserstellung in der Rente hat, muss nicht befürchten, dass er oder sie leer ausgeht. Es kann sein, dass es mit der Anpassung der Rentenzahlung einen Moment dauert, aber die erhöhte Mütterrente wird rückwirkend zum 1. Januar 2019 gutgeschrieben.
Personen, die noch im Berufsleben stehen, erkennen in ihrem nächsten Rentenbescheid, dass die erhöhten Entgeltpunkte dem Rentenkonto gutgeschrieben wurden.
Das Kind wurde 1990 geboren, die Mutter war wieder berufstätig und ist heute in Rente – was passiert?
Auch in diesem Fall profitiert die Mutter von der Mütterrente II. Der Wiedereinstieg in das Berufsleben nach nur zwei Jahren beeinflusst nicht die neuen anrechenbaren Kindererziehungszeiten. Auch in diesem Fall erhält die Mutter eine Anrechnung des zusätzlichen halben Entgeltpunktes für das zusätzliche halbe Jahr.
Im Job gut verdient und immer noch berufstätig – kann das Auswirkungen auf die Mütterrente haben?
So bitter es klingt, aber es kann sein, dass Personen auch nicht von der Gesetzesänderung profitieren. Die Mütterrente II wurde in erster Linie auf den Weg gebracht, um geringer verdienenden Müttern einen besseren Ausgleich für die Kindererziehungszeit zu gewähren.
Wer besser verdient, erhält mehr Entgeltpunkte. Allerdings sind die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung und damit die Anzahl möglicher Entgeltpunkte durch die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Das heißt, ein Versicherungsnehmer kann nur eine maximale Anzahl an Entgeltpunkten in seinem Leben sammeln.
Die Zahl der selbst erarbeiteten Entgeltpunkte und die Summe der Entgeltpunkte aus der Kindererziehung können nicht die Summe der Entgeltpunkte übersteigen, die ein Versicherter über der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaftet. Ist dieser Betrag erreicht, verfallen die zusätzlichen Entgeltpunkte.
Liegt das Einkommen an oder über der Beitragsbemessungsgrenze, hat die Mütterrente II keine Auswirkungen. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr 2019 in Westdeutschland 6.700 Euro, in Ostdeutschland 6.150 Euro. Im Jahr 2019 beträgt die maximale Anzahl für Entgeltpunkte 2,07. Bei der deutschen Rentenversicherung gibt es einen Leitfaden zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (1).
Wirkt sich die Mütterrente II auch bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente aus?
Auch die Höhe der Erwerbsminderungsrente hängt von den im Laufe des Arbeitslebens gesammelten Entgeltpunkten ab. Bezieher einer Erwerbsminderungsrente profitieren ebenfalls von der verlängerten Anrechnungszeit der Kindererziehung.
Wirkt sich die Mütterrente II auch auf die Witwerrente aus?
Angenommen, die Kindererziehungszeiten wurden dem Rentenkonto der Mutter gutgeschrieben. Die Mutter verstirbt. Der Bezieher der Witwerrente erhält in diesem Fall eine steigende Rente, da ihm die Ansprüche in Form einer Erhöhung der Witwerrente auf die eigene Rente angerechnet werden.
Kann die Witwenrente aufgrund Mütterrente II gekürzt werden?
Dieser Sachverhalt kann tatsächlich eintreten. Eine Witwe erhält eine eigene Altersrente. Nach dem Tod des Ehepartners erhöht sich diese zunächst um die Witwenrente. Übersteigt das Einkommen, in diesem Fall die eigene Altersrente, den Freibetrag, der neben der Witwenrente zulässig ist, kommt es zu einer anteiligen Kürzung.
Die Freibeträge im ersten Halbjahr 2019 betrugen im Westen 845,59 Euro und im Osten 810,22 Euro. Auf den Freibetrag werden beispielsweise auch Kapitaleinkünfte, Nebenjobs oder Mieterträge angerechnet.
Sinkt der mögliche Nebenverdienst bei vorzeitiger Altersrente durch die Mütterrente II?
Unabhängig von der Höhe der vorzeitigen Altersrente ist ein Nebenverdienst von bis zu 6.300 Euro im Jahr zulässig, ohne dass es zu Kürzungen kommt. Daran ändert auch eine Rentenerhöhung durch die Mütterrente II nichts. Übersteigt der Hinzuverdienst die Grenze von 6.300 Euro, wird das zusätzliche Einkommen oberhalb dieser Grenze allerdings um 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Vorsicht – Falle!
Angenommen, der Rentenbezieher hat einen lukrativen Hinzuverdienst und die Rente steigt durch die Rentenerhöhung. Rente und Zusatzeinkommen übersteigen das Einkommen, welches der Rentenbezieher vor Rentenbeginn hatte, wird die Rente um den gesamten Überschussbetrag gekürzt. Dieser Sachverhalt ist vor allem für Rentner mit gut dotierten Zusatzeinkommen riskant.
Greift die Mütterrente II auch bei Beamtinnen?
Bei Beamtinnen und Beamten kommt nur ein schlichtes „Nein“ als Antwort infrage. Das System der Beamtenpensionen sieht einen ähnlichen Umgang mit den Kindererziehungszeiten vor wie die Gesetzliche Rentenversicherung. Vor diesem Hintergrund sind Beamtinnen und Beamte nicht schlechter gestellt und haben keinen Anspruch auf einen Ausgleich durch die gesetzliche Rentenversicherung.
Quellen / weiterführende Links
- Jahresentgeltpunkte selbst berechnen – die Anleitung der Deutsche Rentenversicherung
Autor: Uwe Rabolt