Die Rentenversicherungspflicht für Selbständige nach § 2 SGB VI

Einleitung

Im Februar 2018 haben sich CDU, CSU und SPD im Rahmen ihrer Koalitionsverhandlungen auf die Einführung der Rentenversicherungspflicht für Selbständige geeinigt. Für viele Freiberufler gilt diese Pflicht aber schon seit Jahren, eine erschreckend große Zahl weiß es nur schlicht nicht.

Für selbständige Hebammen und Seelotsen führt an der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Weg vorbei. Krankenschwestern, Künstler, (Nachhilfe-) Lehrer und Selbständige mit nur einem Auftraggeber haben dagegen einen gewissen Gestaltungsspielraum, den viele aber gar nicht nutzen. Wird im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Außenprüfung dann die Rentenversicherungspflicht konstatiert, ist der Schrecken groß und der finanzielle Schaden meist auch, da sich Beitragsnachzahlungen, Säumniszuschläge und Bußgelder schnell zu einem gehobenen fünfstelligen Betrag summieren können.

Dieser Beitrag erläutert, welche Selbständigen gemäß den Bestimmungen des SGB VI von der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind, welche Vorteile dieser Umstand mit sich bringt und wie er sich umgehen lässt, wenn die private Vorsorge für rentabler gehalten wird. Die besondere Situation von Künstlern und Publizisten wird in einem eigenen Fachbeitrag erörtert.

Welche Selbständigen sind Rentenversicherungspflichtig?

Selbständige, also Gewerbetreibende und Freiberufler, zahlen allenfalls freiwillig Beiträge zur Sozialversicherung, so die landläufige Meinung. Auf viele Selbständige trifft das auch zu, es gibt aber auch zahlreiche Ausnahmen. Wen genau die Rentenversicherungspflicht trifft, regelt § 2 SGB VI. Rentenversicherungspflichtig sind demnach:

  1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  3. Hebammen und Entbindungspfleger,
  4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
  5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
  6. Hausgewerbetreibende,
  7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
  8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
  9. Personen, die
    a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
    b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

Die verschiedenen Fallgruppen nach § 2 SGB VI

Wenn Sie den vorstehenden Abschnitt genau gelesen haben, wird Ihnen aufgefallen sein, dass das sechste Sozialgesetzbuch nicht alle rentenversicherungspflichtigen Selbständigen gleich behandelt. Es lassen sich zwei Fallgruppen unterscheiden:

  1. Selbständige, die obligatorische Mitglied der gesetzlichen Rentenversicherung sind und
  2. Selbständige, bei denen die Rentenversicherungspflicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängt.

Die Rentenversicherungspflicht greift für die angehörigen dieser beiden Fallgruppen nur dann nicht, wenn sie gemäß § 5 SGB VI versicherungsfrei sind. Versicherungsfreiheit besteht zum Beispiel dann, wenn bereits eine Altersrente bezogen oder die Selbständigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Was geringfügig in diesem Kontext bedeutet, wird in § 8 SGB IV definiert und im nächsten Abschnitt näher erläutert.

Für beide Gruppen gelten die Bemessungsgrenzen, Bezugsgrößen und Regelbeiträge der Rentenversicherung Bund, wobei den Mitgliedern der Künstlersozialkasse aber ein Zuschuss von etwa 50 Prozent zusteht. Einen Überblick über die aktuellen Zahlen finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung.

Auskünfte erteilt die Clearingstelle der Rentenversicherung Bund:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800

Hebammen, Handwerker & Co.

Die zahlenmäßig wichtigsten Vertreterinnen der Fallgruppe a) sind die selbständigen Hebammen, die in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksmeisterinnen und Meister mit eigenem Hauptbetrieb sowie die Heimgewerbetreibenden. Selbständige Handwerker, für deren Gewerk der Meisterzwang abgeschafft wurde, wie das etwa bei den Schneiderinnen der Fall ist, sind nicht betroffen, sofern sie nicht freiwillig einen eingetragenen Meisterbetrieb führen.

Hebammen und Geburtshelfer üben zwar einen Freien Beruf im Sinne von § 18 EStG aus, sie müssen aber Beiträge zu Rentenversicherung abführen, sofern es sich bei ihrer selbständigen Tätigkeit nicht nur um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Was unter „geringfügig“ im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, regelt , wie oben schon erläutert, § 8 SGB IV, der gemäß Absatz 3 auch auf Selbständige Anwendung findet.

Demnach dürfen Hebammen derzeit ein Arbeitsentgelt realisieren, das 450 Euro pro Monate regelmäßig nicht übersteigen darf, andernfalls greift die Rentenversicherungspflicht. Allerdings ist unter Arbeitsentgelt hier nicht der Umsatz, sondern der Gewinn vor Steuern zu verstehen.

Eine Hebamme, die sich im Eigenheim oder in der Eigentumswohnung eine Praxis einrichtet und die darauf entfallenden Abschreibungen und Nebenkosten (oder die Mietzahlungen an den Miteigentümer, bei dem es sich auch um den Ehegatten handeln kann), vom Umsatz gewinnmindernd absetzt, darf also deutlich höhere Umsätze und entsprechende Einkünfte erzielen, bevor sie tatsächlich Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung abführen muss. Bei geringeren Einkünften besteht die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Für Hebammen mit Niederlassungsbewilligung gelten besondere Beitragssätze, über die der  Rentenversicherungsträger informiert. Weitere nützliche Hinweise finden Hebammen auch auf den Seiten ihrer eigenen Berufsnetzwerke, zum Beispiel hier:
https://www.hebrech.de/faq/cid472aid702.html

Für Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören, Handwerker, sofern sie nicht nur einen Nebenbetrieb führen oder Rechtsnachfolger ohne Meisterprüfung sind und Hausgewerbetreibende gelten die gleichen Prinzipien wie für Hebammen.

Auch hier ist der Gewinn vor Steuern, nicht der Umsatz, maßgeblich für die Versicherungspflicht. Für den Begriff der Hausgewerbetreibenden existieren verschiedene Legaldefinitionen. Maßgeblich ist hier nicht der arbeitsrechtliche Begriff nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) oder die Definition gemäß  dem Gewerbesteuerrecht (§ 11 III 1 GewStG, § 22 GewStDV), sondern die Begriffsbestimmung nach § 12 Abs. 1 SGB IV.

Hausgewerbetreibende sind demnach selbstständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte und mit selbstbestimmter Organisation der Arbeitsprozesse und der Arbeitszeiten, im Auftrag und für Rechnung Dritte gewerblich arbeiten, auch wenn sie Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen oder vorübergehend für eigene Rechnung tätig sind. Die Arbeitsstätte kann sich in der Wohnung oder in einer eigenen Betriebsstätte befinden. Der Hausgewerbetreibende darf Mitarbeiter beschäftigen, ohne dass dies seinen Status berührt.

Für die Angehörigen der genannten Gruppen gibt es, neben der Gewinnsteuerung, so gut wie keine Möglichkeit, sich der Pflichtmitgliedschaft in der gesetzliche Rentenversicherung zu entziehen, es sei denn, sie sind verbeamtet oder haben einen vergleichbaren (kirchenrechtlichen) Status. Zudem gibt es die Möglichkeit der strategischen Rechtsformwahl (siehe Kapital 4).

Im Zweifel sollte eine Beratung durch den Berufsverband, die Handwerkskammer oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwältin in Anspruch genommen werden. Die Rentenversicherung Bund erteilt zwar ebenfalls Auskünfte, sie ist aber, sofern es die Frage der Versicherungspflicht angeht, nicht so unparteiisch, wie das aufgrund ihrer Behördenstellung eigentlich erwartet werden darf.


„Scheinselbständige“, Pädagogen und Heilberufe

Selbständige mit nur einem (wesentlichen) Auftraggeber

Selbständige, egal ob Freiberufler oder Gewerbetreibende, mit nur einem finanziell wesentlichen Auftraggeber, sind die wichtigste Untergruppe der Fallgruppe b). Als wesentlich gilt ein Auftraggeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, wenn etwa fünf Sechstel des Umsatzes aus der Kooperation mit ihm stammen. Oft wird von diesen Personen auch als Scheinselbständigen gesprochen.

Scheinselbständigkeit bedeutet jedoch, dass eine Person nur formal als Unternehmer auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer agiert und auch so behandelt wird. Die wirtschaftliche Abhängigkeit gilt dabei sowohl bei der steuerrechtlichen, als auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusfeststellung als ein Kriterium, das aber allein nicht ausreicht, um Scheinselbständigkeit zu konstatieren.

Erforderlich sind darüber hinaus weitere Merkmale, insbesondere die Integration in den Betrieb des Arbeitgebers, die Weisungsgebundenheit sowie das Fehlen des für Unternehmer typischen Risikos. Diese Voraussetzungen sind bei der Abhängigkeit von einem Auftraggeber häufig gegeben, dem muss aber nicht zwangsläufig so sein.

Wenn ein selbständiger Buchhalter ausschließlich für eine einzige Steuerberaterin arbeitet, aber von zu Hause aus tätig ist, sich seine Büroabläufe und seine Zeit selbst einteilen kann und darüber hinaus nur Tätigkeiten verrichtet, die nicht zu den Vorbehaltsaufgaben zählen, so dass auf die fachliche Aufsicht durch die Steuerberaterin verzichtet werden darf, dann kann es sich hier sehr wohl um eine selbständige Tätigkeit handeln. Das gilt umso mehr, wenn der Buchhalter keinen monatlichen Fixbetrag erhält, sondern sein Umsatz als Subunternehmer vom Geschäftsaufkommen der Hauptunternehmerin abhängt, er also deren unternehmerisches Risiko teilt.

Selbständige, die über einen längeren Zeitraum im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sollten sich in jedem Fall mit dem Thema Scheinselbständigkeit auseinandersetzen. Das gilt  erst recht für die Auftraggeber, die ein behördlich oder arbeitsgerichtlich festgestellter Statuswechsel meist deutlich härter trifft. Wenn Sie sich mit dem Thema näher beschäftigen möchten, verschafft Ihnen dieser Beitrag einen ersten Überblick über die Risiken der Scheinselbständigkeit und ihre Steuerungsmöglichkeiten. (Regieanweisung: Den Term „Beitrag“ mit dem Artikel „Das kleine Einmaleins für Scheinselbständige“ verknüpfen).

Wann greift die Versicherungspflicht?

Die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 SGB VI greift für Selbständige mit nur einem Auftraggeber, sofern sie denn tatsächlich selbständig sind, immer dann, wenn sie keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen und keine der oben erläuterten Befreiungstatbestände nach § 5 SGB VI vorliegen.

Als versicherungspflichtige Mitarbeiter gelten alle abhängig Beschäftigten, Auszubildende und Praktikanten eingeschlossen, sofern deren Beschäftigungsverhältnis nicht nur geringfügig ist. Für die Feststellung der Geringfügigkeit wird auch hier, wie bei den Hebammen, § 8 SGB IV herangezogen. Demnach gelten Mitarbeiter, die regelmäßig nicht mehr als 450 Euro brutto pro Monat verdienen, als geringfügig Beschäftigte.

Wie wird die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags ermittelt?

Die Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Rentenbeitrags bildet § 165 SGB VI. Demnach wird  bei selbständig Tätigen in aller Regel ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße und bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens dieses Arbeitseinkommen,  veranschlagt. Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgelegt und beträgt derzeit 3.045 Euro (West) bzw. 2.695 Euro (Ost). Darauf wird der Beitragssatz von momentan 18,6 Prozent angewandt und so die Regelbeiträge für 2018 von 566,37 Euro (West) bzw. 501,27 (Ost) ermittelt.

Der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt im Jahr 2018 exakt 1.209 Euro in den alten und 1.078,80 Euro in den neuen Bundesländern. Der Höchstbetrag zur Rentenversicherung wird fällig, sofern das monatliche Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 Euro (West) bzw. 5.800 Euro (Ost) erreicht. Als Bemessungsgrundlage gilt auch hier wieder der Gewinn vor Steuern, nicht der Umsatz.

Die Rentenbeiträge müssen von den pflichtversicherten Selbständigen in voller Höhe aufgebracht werden. Eine Teilung, wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, erfolgt auch dann nicht, wenn der Selbständige nur einen einzigen Auftraggeber hat. Der Unternehmer sollte diese Kosten bei der Kalkulation seiner Preise aber berücksichtigen. Sofern bezüglich der Rentenversicherungspflicht Ungewissheit besteht, können gewinnmindernde Rückstellungen gebildet werden, die das Finanzamt in aller Regel anerkennt.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es?

Für Betroffene, die keinen Wert auf die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung legen, bietet der Umstand, dass ein Arbeitnehmer genügt, um die Versicherungspflicht zu nichten,  einige interessante Gestaltungsansätze. So besteht zum Beispiel die Möglichkeit, einen Praktikanten einzustellen und diesem ein Gehalt von 500 Euro pro Monat zu zahlen. Theoretisch würden 451 Euro ausreichen, hier droht aber die Gefahr, dass dies als Gestaltungsmissbrauch gewertet wird.

Mit einem Gehalt, das die Geringfügigkeitsgrenze um mehr als zehn Prozent überschreitet, sind Unternehmer dagegen auf der sicheren Seite. Da mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse zusammengerechnet werden, können auch mehrere Beschäftigte, die in Summe 500 Euro pro Monat verdienen, eingestellt werden.

Die Tätigkeit muss dabei für den Betrieb des Unternehmers verrichtet werden. Wenn der Buchhalter aus dem obigen Beispiel eine Reinigungskraft für seinen Privathaushalt anstellt, so ist dies irrelevant. Eine Reinigungskraft, die die betrieblich genutzten Büroräume sauber hält, wird dagegen berücksichtigt. Da die Behörden in aller Regel nur prüfen können, ob ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht und die Sozialabgaben abgeführt werden, nicht aber, was ein Angestellter tatsächlich tut, eröffnen sich hier Gestaltungsspielräume.

Wer keine Hilfe braucht, kann auch den Ehegatten, Kinder, einen Verwandten oder eine andere Person seines Vertrauens der Form halber anstellen. Bei einem Monatsgehalt von 500 Euro fallen, selbst in der denkbar unglücklichsten Konstellation mit Lohnsteuerklasse VI, keinen Kinderfreibeträgen und einer teuren gesetzlichen Krankenkasse, lediglich gut 150 Euro pro Monat an Gesamtabgaben an. Eine studentische Hilfskraft ist sogar noch deutlich günstiger. Selbst im Vergleich zum Regelbeitrag von 566,37 Euro ergibt sich hier eine monatliche Ersparnis von gut 400 Euro, die in eine private Altersvorsorge investiert oder, wenn die Geschäfte schlecht laufen, zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten genutzt werden können.

Wer von den diskutierten Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch machen möchte, sollte berücksichtigen, dass diese meist tadellos funktionieren, solange die Beteiligten sich einig sind. Kommt es aber zum Streit mit einem Beschäftigten oder zur Trennung vom scheinbeschäftigten Ehegatten, kann dies teuer werden. Wird der Rentenversicherungsträger im Nachhinein darüber informiert, dass die Voraussetzungen des § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI vorgelegen haben, müssen die Rentenversicherungsbeiträge nachbezahlt werden.

Ansprüche auf Beiträge verjähren nach § 25 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren sogar erst in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Da bei Gestaltungsmissbrauch von den Gerichten nahezu immer Vorsatz erkannt wird, sind dann im schlimmsten Fall die Rentenbeiträge der letzten drei Jahrzehnte abzuführen. Das bedeutet regelmäßig den Gang zum Insolvenzgericht.

Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer, die zu einer der in § 2 SGB VI aufgezählten Gruppen gehören oder gehören könnten, nehmen deshalb besser gleich beim Start in die Selbstständigkeit Kontakt zur Rentenversicherung Bund auf und klären, am besten schriftlich, ob sie pflichtversichert sind oder nicht.

Selbständige, die erst nach Jahren feststellen, dass sie eventuell Beiträge hätten abführen müssen, lassen sich am besten von einer Fachanwältin für Sozialrecht beraten. Bei nur einem wesentlichen Auftraggeber bestehen gute Chancen, dass Sie als Arbeitnehmer eingestuft werden.

In diesem Fall haftet Ihr Auftraggeber als Arbeitgeber auch für den Arbeitnehmeranteil an den Sozialabgaben (§ 28e SGB IV). Er darf Sie zwar in Regress nehmen, dies kann aber nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt (§ 28g Satz 2 SGB IV) und im Rahmen der unmittelbar darauf folgenden drei Lohn- oder Gehaltszahlungen erfolgen (§ 28g Satz 3 SGB IV). In solchen Fällen erweist sich auch die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oft als kluger Schachzug. Hierfür hält die Clearingstelle der Rentenversicherung Bund ein Formular bereit.

Soziale Berufe

Von der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 SGB VI sind auch viele pädagogische und pflegerische Berufe betroffen. Insbesondere Lehrer, Erzieher und viele nicht-akademische Heilberufe. Die Rentenversicherung Bund legt die Definition der Begriffe dabei weit aus und findet bei diesem Vorgehen oftmals die Unterstützung der Sozialgerichte.

Als Lehrer im Sinnes des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI gelten Lehrkräfte nicht nur, wenn sie an Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen unterrichten. Es muss sich aber bei der Tätigkeit um das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht handeln.

Der Lehrbegriff wird dabei weit ausgelegt: So gehört Nachhilfe- ebenso dazu wie Golf- oder Aerobicunterricht. Sogar selbständige Coaches, Trainer, Moderatoren, Supervisoren oder Feldenkraispädagogen können sich nach Überzeugung der Rentenversicherung Bund als Lehrer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn qualifizieren. Für selbständige Tagesmütter wurde ihre Eigenschaft als Erzieherinnen im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI bereits gerichtlich festgestellt (BSG, Urteil vom 25.05.2011 – B 12 R 13/09 R). Für Babysitter könnte, sofern sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen, das gleiche gelten. Tiersitter dürften dagegen ausgenommen sein, da ihre Tätigkeit nicht auf den Menschen gerichtet ist und sich deshalb selbst bei weiter Auslegung nicht unter die Begriffe Lehrer oder Erzieher subsumieren lässt.

Bei den Heilberufen sind neben selbständigen Kranken- und Kinderschwestern auch Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden betroffen. Für Therapeuten gilt die Versicherungspflicht allerdings nur, wenn sie überwiegend unter ärztlicher Aufsicht, also auf „Rezept“, tätig werden. Wer vorwiegend Patienten ohne ärztliche Verordnung behandelt, fällt dagegen nicht unter § 2 SGB VI. Sport- und Wellnessmasseure sowie Altenpflegerinnen, die vorwiegend gesunde und lediglich wegen ihres Alters pflegebedürftige Menschen betreuen, sind von der Versicherungspflicht nach § 2 SGB VI ebenfalls ausgenommen.

Von der Versicherungspflicht nicht betroffen sind des Weiteren alle Heilberufe, die selbst verordnend tätig werden, also insbesondere Ärzte, Psychotherapeuten und Heilpraktiker.

Die angehörigen der betroffenen Berufsgruppen können sich der Versicherungspflicht entziehen, indem sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen. Hier gelten die gleichen Regeln und Gestaltungsmöglichkeiten, die bereits in Abschnitt 3.1 erläutert worden sind.  Sofern Betroffene nur einen Auftraggeber haben, wie das insbesondere bei (Nachhilfe-) Lehrern durchaus der Fall sein kann, fallen sie gleichzeitig in den Anwendungsbereich von § 2 S.1 Nr. 9 SGB VI, somit gelten auch die übrigen Ausführungen in Abschnitt 3.1.

Worauf müssen Existenzgründer und Gesellschafter von Personen- und Kapitalgesellschaften achten?

Für Existenzgründer gibt es einige Vergünstigungen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre der Selbstständigkeit können sie sich für den so genannten halben Regelbeitrag entscheiden (§ 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Sie zahlen also nur 283,19 Euro (West) bzw. 250,64 Euro (Ost). Jungunternehmer, die selbst diese Summen anfänglich noch überfordern, können gemäß § 165 Abs. 1a SGB VI den Nachweis für ein geringeres Einkommen erbringen. Sie zahlen dann lediglich 18,6 Prozent ihres (erwarteten) Gewinns vor Steuern, mindestens jedoch 83,70 Euro. Noch besser ergeht es Existenzgründern mit nur einem Auftraggeber. Für diese Gruppe besteht die Möglichkeite, sich bis zu maximal drei Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen (§ 6 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Das für den Antrag erforderliche Formular ist als Download verfügbar.

Das SGB VI sollte auch von Unternehmern, die Gesellschaftsanteile halten, genau studiert werden. So können sich Handwerksmeister der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung alleine dadurch entziehen, dass sie eine Kapitalgesellschaft, also beispielsweise eine GmbH oder UG, gründen und in die Handwerksrolle eintragen lassen, da § 2 S. 1 Nr. 8 SGB VI die Versicherungspflicht nur auf natürliche Personen und Gesellschafter von Personengesellschaften erstreckt.

Für Selbständige mit nur einem Auftraggeber macht es bezüglich der Rentenversicherungspflicht dagegen keinen Unterschied, ob sie als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer juristischen Person agieren, da § 2 S.1 Nr. 9 regelt, dass bei Gesellschaftern auf die Auftraggeber der Gesellschaft abgestellt wird, wobei nicht nach der Rechtsform differenziert wird.

Generell gilt aber, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) keine abhängig Beschäftigten und somit nicht sozialversicherungspflichtig sind, wenn Sie mehr als 50 Prozent der Anteile halten oder über eine vertraglich zugesicherte Sperrminorität verfügen und so die Geschicke der Gesellschaft bestimmen können. Diesen Grundsatz hat das Bundessozialgericht jüngst erneut bestätigt (Urteile des Bundessozialgerichts vom 14. März 2018,  Akz: B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Es besteht somit für alle Selbständigen, die in den Anwendungsbereich des § 2 SGB VI fallen, die Möglichkeit, sich der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Gründung einer Kapitalgesellschaft zu entziehen, sofern sie mehr als einen wesentlichen Auftraggeber haben. Freiberufler verlieren dadurch aber ihren Status, was die Anmeldung eines Gewerbes, die Mitgliedschaft in der IHK und die Gewerbesteuerpflicht nach sich zieht. Gewerbesteuer wird aber erst nach überschreiten des Freibetrags von 24.500 Euro fällig. Auch die IHK-Gebühren sind abhängig vom Gewinn gestaffelt. Welche Variante letztlich günstiger ist, kann eine gute Steuerberaterin schnell ermitteln.

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Autor: Tanja Stillfried

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