Erbschaftssteuerrechner
Erbschaften unterliegen der Erbschaftssteuer, deren gesetzlichen Grundlagen im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt sind. Da nahe Angehörige von vergleichsweise hohen Freibeträgen profitieren, sind in Deutschland derzeit nur umfangreichere Vermögensübertragungen von der Steuer betroffen.
Mit unserem unten stehenden Erbschaftssteuerrechner können Sie die Steuerschuld für Ihr geerbtes Geldvermögen ermitteln. Die Steuer ist abhängig von der Geldmenge und dem Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen.
Was unterliegt der Erbschaftssteuer?
Der Erbschaftssteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen. Dazu zählt unter anderem
- der Erwerb durch Erbfall,
- der Erwerb durch Vermächtnis,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
- der Erwerb aufgrund eines zum Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter.
Bedienungsanleitung zum Rechner:
1. Bestimmen Sie mit dem Pulldownmenü Ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen.
Für nahe Angehörige, also Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern gelten die niedrigsten Sätze in der Steuerklasse. Auf den den Freibetrag überschreitenden Teil des Erbes muss zwischen 7 und 30 % Steuern gezahlt werden. Deutlich mehr kassiert der Staat bei den entfernten Verwandten und den nicht verwandten Erben ab. Abhängig von der Höhe des Erbes liegt die Versteuerung bei diesen zwischen 17 und 50 Prozent. Die Erbschaftssteuer wird immer auf den gesamten Betrag berechnet.
Abhängig vom persönlichen Verhältnis des Erben zum Erblasser wird gemäß § 15 ErbStG zwischen drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I
- der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder und Stiefkinder
- die Enkel
- die Eltern und Großeltern (nur im Todesfall – bei Schenkung: Steuerklasse II)
Steuerklasse II
- die Geschwister
- die Nichten und Neffen
- die Stiefeltern
- die Schwiegerkinder
- die Schwiegereltern
- der geschiedene Ehegatten und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft
Steuerklasse III
- alle übrigen Personen
Die Erbschaftssteuer wird mit einem Stufentarif berechnet – § 19 Abs. 1 ErbStG. Je größer das steuerpflichtige Erbe ist, desto höher ist der Steuersatz. Die Höhe der Steuer ist von der Höhe des steuerpflichtigen Erbes und der Steuerklasse des Erben abhängig:
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … Euro | I | II | III |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
Über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
Stand: 2012
Wird eine Stufe nur knapp überschritten, findet der so genannte "Härteausgleich" Anwendung. Die Differenz zwischen der Steuer, die sich nach der Tabelle ergibt, und der Steuer, die sich ergeben würde, wenn der Erwerb die vorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als sie
- bei einem Steuersatz von bis zu 30 % aus der Hälfte,
- bei einem Steuersatz von über 30 % aus drei Vierteln
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
2. Geben Sie die Höhe des Vermögen und der Verbindlichkeiten an.
Der steuerlich relevante Wert ergibt sich aus dem Wert der Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden und der Freibeträge – § 10 ErbStG.
Was sind abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten?Nachlassverbindlichkeiten, die steuermindernd abgezogen werden können, sind
- Schulden des Erblassers,
- Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen,
- Erbersatzansprüche,
- Einkommenssteuernachzahlungen,
- Kosten der Bestattung, Grabdenkmalkosten, Grabpflegekosten, Kosten der Nachlassregelung: Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt Erbfallkosten von 10.300 Euro (pro Erbfall!) an
Wie hoch sind die Freibeträge?
Jedem Erben steht ein persönlicher Freibetrag zu. Dessen Höhe richtet sich bei unbeschränkter Steuerpflicht nach der jeweiligen Steuerklasse (§ 16 ErbStG):
Erbe | Freibeträge seit 1.1.2009 |
Ehegatten und Lebenspartner | 500.000 Euro |
Kinder, Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind | 400.000 Euro |
Enkel, deren Eltern noch leben; Urenkel | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern (bei Erbschaft) | 100.000 Euro |
Personen Steuerklasse II | 20.000 Euro |
Personen der Steuerklasse III | 20.000 Euro |
3. Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 ErbStG
Neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG wird dem überlebendem Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner sowie Kindern bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag gewährt. Dieser beträgt beim Ehegatten und beim eingetragen Lebenspartner 256.000 Euro.
Für Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (Kinder und Stiefkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind) beträgt der zusätzliche Versorgungsfreibetrag bei einem Alter
- Von bis zu 5 Jahren 52.000 Euro
- von mehr als 5 bis zu 10 Jahren 41.000 Euro
- von mehr als 10 bis zu 15 Jahren 30.700 Euro
- von mehr als 15 bis zu 20 Jahren 20.500 Euro
- von mehr als 20 bis zur Vollendung des 27 Lebensjahrs 10.300 Euro
Der jeweils geltende Freibetrag wird ebenfalls um den Kapitalwert (Steuerwert) der nicht der Erbschaftssteuer unterliegenden Versorgungsbezüge gekürzt.
Wann muss die Erbschaft angezeigt werden?
Jede steuerpflichtige Erbschaft ist vom Erben innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Vermögensanfall dem für die Steuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Diese Anzeigenpflicht entfällt, sobald die Erbschaft auf einem von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Testament beruht und zum Erwerb kein Grundbesitz, kein Betriebsvermögen, keine nicht von einem Kreditinstitut verwalteten Anteile an Kapitalgesellschaft und kein Auslandsvermögen gehört.
Wann muss eine Steuererklärung abgegeben werden?
Die Abgabe einer Steuererklärung kann von jedem an einem Erbfall Beteiligten verlangt werden. Vom zuständigen Finanzamt wird anhand der bereits vorliegenden Unterlagen zunächst überschlägig geprüft, ob Erbschaftsteuer anfallen kann. Ist mit einer Steuerfestsetzung zu rechnen, muss der Erbe amtliche Steuererklärungsvordrucke innerhalb einer festgesetzten Frist beim Finanzamt einreichen. Da die zu überprüfenden Unterlagen regelmäßig erst nach und nach beim Finanzamt eingehen, müssen sich Erben auch zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Vermögensübergang mit einer Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung einstellen.