Rentenrechner

Noch bis Ende 2004 war lediglich der Ertragsanteil der gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Beim Beginn der Rente mit 65 Jahren lag der zu versteuernde Prozentsatz bei 27 Prozent. Inzwischen ist nicht nur die Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angestiegen (§ 35 Satz 2 SGB VI), sondern auch die Besteuerung von Altersbezügen neu geregelt.

Das aktuelle Alterseinkünftegesetz („Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“) trat zum 1. Januar 2005 in Kraft und besagt, dass alle gesetzlichen Renten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig sind. Wer in den folgenden Jahren nach 2005 in Rente gegangen ist, hat sogar einen höheren Besteuerungsanteil. Bis 2021 steigt der Steuersatz jährlich um 2 Prozent (2020: 80%), danach bis 2040 um jeweils 1 Prozent.

Rentenbesteuerung berechnen

Mit dem Rentenbesteuerungsrechner können Sie schnell und unkompliziert Ihre Nettorente bei Renteneintritt berechnen.

Hinweis: Unser Rechner für die Rentenbesteuerung berechnet die Nettorente bei Renteneintritt entweder für eine Einzelveranlagung oder für eine gemeinsame Veranlagung nur dann, wenn der Partner kein Einkommen/ keine Rente erhält. Sofern der Partner auch Rente bezieht beziehungsweise beziehen wird, müssen Sie die Rente für jede Einzelperson getrennt berechnen.

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ETFs als Baustein der Altersvorsorge

Immer mehr Menschen setzen bei der Altersvorsorge auf ETFs. Wenn auch Sie wissen wollen, wie sehr sich das lohnt, können Sie hier die mögliche Wertentwicklung ermitteln:

Bedienung unseres Rentenbesteuerungsrechners

Um unseren Rentenbesteuerungsrechner zu verwenden, tragen Sie Ihre Daten in die Rechnerfelder ein:
  • Geben Sie unter „Renteneintritt“ das Jahr ein, in welchem Sie (voraussichtlich) in Rente gehen bzw. gegangen sind. Wie Sie in unserer Einführung nachlesen konnten, hat dies große Auswirkungen auf den Besteuerungssatz.
  • Im Feld „Altersrente“ geben Sie den monatlichen Bruttobetrag Ihrer Rente ein, d. h. die Höhe Ihrer staatlichen Rente ohne Abzüge. Sofern Sie diesen Betrag noch nicht aus einem vorliegenden Rentenbescheid erfahren, können Sie auf die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung zurückgreifen. Die darin enthaltene Hochrechnung lässt sich als Orientierung verwenden.
  • Sofern Sie über eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) verfügen, können Sie das Feld „Betriebsrente“ ausfüllen. Die betriebliche Altersvorsorge ist eine Vorsorgeleistung für Arbeitnehmer, welche über den Arbeitgeber organisiert wird. Der Anspruch auf die betriebliche Altersvorsorge ist gesetzlich gewährleistet. In der Regel handelt es sich um Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen und (Direkt-)Versicherungen.
  • Wenn Sie privat über eine Riester-Rente vorsorgen, geben Sie die monatliche (Brutto-)Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag in den Rentenbesteuerungsrechner ein.
  • Wählen Sie die Einstellung „Ertragsanteilbesteuerung“, wenn Sie die Berechnung einer privaten Rentenversicherung vornehmen wollen. Private Rentenversicherungen werden anders als gesetzliche Rentenversicherungen besteuert. Besteuert wird lediglich der Ertragsanteil, also der über Zinsen erwirtschaftete Anteil der privaten Rente. Die Höhe des Steuersatzes ist pauschal definiert. Regelungen dazu finden sich im Alterseinkünftegesetz (AltEinkG).
  • Mit der Berechnungsmethode lässt sich zwischen Einzelveranlagung („getrennte Veranlagung“) sowie der gemeinsamen Veranlagung („Ehegattensplitting“) wählen. Unter bestimmten Voraussetzungen lohnt sich das Ehegattensplitting. Die Veranlagungsart kann jährlich neu entscheiden werden.
Ist die Eingabe vollständig, lässt sich die Rentensteuer per Klick auf den Button starten. In der Ausgabe werden detailliert die einzelnen Positionen der Rentenbesteuerung aufgeführt.

Ermitteln Sie jetzt, wie hoch Ihre Rente später sein könnte

Wollen Sie wissen, wie hoch Ihre Rente später sein könnte? Dann nutzen Sie den kostenlosen Rentenrecher, den wir Ihnen nachfolgend in Zusammenarbeit mit der Finanzen.de AG zur Verfügung stellen:

Ertragsanteilsbesteuerung oder nachgelagerte Besteuerung?

Man sollte denken, Rente ist Rente und folglich werden auch alle Renten nach einem Muster besteuert. Dem ist aber bei weitem nicht so, die Besteuerung hängt von der Art des Rentenbezuges ab. Zum einen gibt es die Ertragsanteilsbesteuerung, zum anderen die nachgelagerte Besteuerung. Was verbirgt sich dahinter und wann greift was?

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Besteuerungsvariant hängt von der Rentenart ab.
  • Jährlich sinkender Freibetrag bei gesetzlicher Rente und Rürup.
  • Zeitlich begrenzte Leibrenten gelten steuerrechtlich als Kapitalerträge.

Was bedeutet nachgelagert, was bedeutet Ertragsanteil?

Zunächst einmal gilt es, die Begriffe zu klären. Bei der nachgelagerten Besteuerung wird die Rente in voller Höhe mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. Ausnahme sind die gesetzliche Rente und die Rürup-Rente. Hier gilt, dass der steuerpflichtige Anteil jährlich ansteigt, bis die Rente im Jahr 2040 in voller Höhe steuerpflichtig ist. Grundlage ist das Alterseinkünftegesetz, welches seit dem 1. Januar 2005 gilt. Bei einer privaten Rentenversicherung greift der Ertragsanteil. Dieser gibt den Zinssatz wieder, der in die Rente einkalkuliert ist.

Besteuerung und Freibetrag bei der gesetzlichen Altersrente und der Rürup-Rente

Für den Steuerpflichtigen gilt bei diesen beiden Rentenarten, dass sich der steuerpflichtige Anteil am Beginn des Rentenbezuges orientiert. Was kompliziert klingt, löst die folgende Tabelle ganz einfach auf:

Prozentsätze zur Berechnung des Rentenfreibetrags
Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in Prozent Prozentsatz für Rentenfreibetrag
Bis 2005 50 50
2006 52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009 58 42
2010 60 40
2011 62 38
2012 64 36
2013 66 34
2014 68 32
2015 70 30
2016 72 28
2017 74 26
2018 76 24
2019 78 22
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 83 17
2024 84 16
2025 85 15
2026 86 14
2027 87 13
2028 88 12
2029 89 11
2030 90 10
2031 91 9
2032 92 8
2033 93 7
2034 94 6
2035 95 5
2036 96 4
2037 97 3
2038 98 2
2039 99 1
ab 2040 100 0

Angenommen, der Rentenbezug beginnt im Jahr 2020, die Jahresrente beträgt 20.000 Euro. Der Begünstigte hat einen persönlichen Steuersatz von 25 Prozent. Von den 20.000 Euro unterliegen 80 Prozent, 16.000 Euro, der Besteuerung. Bei 25 Prozent Steuersatz sind folglich 4.000 Euro Steuern zu bezahlen. 

Die Besteuerung nach dem Ertragsanteil

Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils orientiert sich am Alter des Begünstigten zu Beginn des Rentenbezuges.

Bei Beginn der RentevollendetesLebensjahrdes Renten-berechtigten Ertragsanteil in Prozent
0 bis 1 59
2 bis 3 58
4 bis 5 57
6 bis 8 56
9 bis 10 55
11 bis 12 54
13 bis 14 53
15 bis 16 52
17 bis 18 51
19 bis 20 50
21 bis 22 49
23 bis 24 48
25 bis 26 47
27 46
28 bis 29 45
30 bis 31 44
32 43
33 bis 34 42
35 41
36 bis 37 40
38 39
39 bis 40 38
41 37
42 36
43 bis 44 35
45 34
46 bis 47 33
48 32
49 31
50 30
51 bis 52 29
53 28
54 27
55 bis 56 26
57 25
58 24
59 23
60 bis 61 22
62 21
63 20
64 19
65 bis 66 18
67 17
68 16
69 bis 70 15
71 14
72 bis 73 13
74 12
75 11
76 bis 77 10
78 bis 79  9
80  8
81 bis 82  7
83 bis 84  6
85 bis 87  5
88 bis 91  4
92 bis 93  3
94 bis 96  2
ab 97  1

Angenommen, der Rentenbezieher ist bei Beginn des Rentenbezuges 65 Jahre alt, die Rente beträgt ebenfalls 20.000 Euro im Jahr. Der Steuersatz beläuft sich ebenfalls auf 25 Prozent. Der steuerpflichtige Ertragsanteil der Rente beträgt 18 Prozent aus 20.000 Euro. Berechnungsgrundlage sind 3.600 Euro. Diese werden mit 25 Prozent belastet, 900 Euro. Bekanntermaßen gibt es aber noch mehr Rentenarten als nur die gesetzliche Rentenversicherung, Rürup und private Rentenversicherungen. Wie sieht es dort aus?

Betriebliche Altersvorsorge (bAv) und Riester-Renten

Die betriebliche Altersversorgung  und die Riester-Rente werden in voller Höhe nachgelagert besteuert. Dazu kommt bei der betrieblichen Altersversorgung noch die Belastung durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dies ist der Hauptgrund, weshalb eine Nutzung von Riester im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung unsinnig ist. Auf Riester-Renten fallen keine Ersatzkassenbeiträge an.

Lebenslange Leibrenten

Zur Gruppe der  lebenslangen Leibrenten zählen nicht nur private Rentenversicherungen, die bis zum Ableben des Begünstigten gezahlt werden, sondern beispielsweise auch Rentenvereinbarung auf der Grundlage der Überlassung einer Immobilie. In diesem Fall gilt ebenfalls die Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

Nicht lebenslange Leibrenten

Wird die Leistungsdauer einer Leibrente von vorneherein zeitlich limitiert, sieht der Gesetzgeber diese Erträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen. In diesem Fall greift die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent.

Besteuerung bar ausgezahlter Überschussanteile

Bei dieser Variante handelt es sich eher um eine exotische Variante. Üblicherweise dienen die Überschussanteile dazu, die Ablaufleistung einer Lebensversicherung oder die Rentenzahlung aus einer Leibrente zu erhöhen. Werden die Überschussanteile jedoch bar ausgezahlt, sind sie gemäß eines Urteils des Finanzgerichts Niedersachen (Urt. v. 16.04.1996, Az.: XV 42/93)  (1) als Erträge aus Kapitalvermögen zu betrachten und unterliegen in voller Höhe der Besteuerung auf der Grundlage der Abgeltungssteuer.

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Weiterführende Informationen:

Der Finanztip zur Rente

Zusammen mit Markus Rieksmeier, Finanzautor und freier Redakteur, wollen wir Ihnen in Ergänzung zu unserem Rentenrechner immer wiederkehrende Fragen rund um ihre Rente beantworten:
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