Mit unserem kostenlosen Wohngeldrechner lässt sich unkompliziert und schnell berechnen, wie viel Sie voraussichtlich als Miet- bzw. Lastenzuschuss erhalten können. Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung für angemessenes und familiengerechtes Wohnen vom Staat gewährt (Wohngeldgesetz WoGG §1), sofern das persönliche Einkommen in dieser Hinsicht nicht oder nur teilweise ausreicht. Auf Basis des Wohngeldgesetzes erfolgt die Wohngeldleistung als „Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum“. Diese finanzielle Unterstützung muss nicht zurückgezahlt werden. Wichtig: Beim Wohngeld ist auch keine vollständige Übernahme der Wohnkosten vorgesehen. Als Grundvoraussetzung für die staatliche Leistung benötigt der Antragsteller ein Mindesteinkommen, um seine Lebenshaltungskosten eigenständig zu tragen. Keinen Anspruch auf Wohngeld haben demnach Empfänger von ALG II oder Sozialgeld (WoGG § 7).
Wohngeldrechner
Berechnungsgrundlage: Wohngeldgesetz (WoGG) und die seit 01.01.2016 gültigen Mietstufen nach Wohngeldverordnung (WoGV)
Zur Berechnung Ihres Wohngelds nutzen Sie einfach unseren Wohngeldrechner: Wählen Sie dafür zunächst das Bundesland in dem Sie wohnen. Danach öffnet sich ein Feld, in welchem Sie Ihren Wohnort (Stadt, Gemeinde) näher bestimmen. Tragen Sie daraufhin noch Ihre monatliche Kaltmiete, das monatliche Einkommen sowie die Anzahl der Mitglieder in Ihrem Haushalt ein. Nach dem Start des Wohngeldrechners erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden das Ergebnis. So erfahren Sie, ob es sich für Sie lohnt, einen Wohngeldantrag zu stellen.
Berücksichtigung bei der Berechnung des Wohngelds finden die anfallende Miete bzw. monatliche Belastung, die Anzahl der Haushaltsmitglieder (nach WoGG § 5 u. a. Ehe- und Lebenspartner, Verwandte –) sowie das entsprechende Gesamteinkommen (WoGG § 13).
Wohngeld beantragen
Die Beantragung von Wohngeld ist im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt. Es ist Bestandteil des Sozialgesetzbuches und ist eine staatliche Leistung für Personen, deren Einkommen nicht ausreicht, ihre Miete oder die anfallenden Kosten des selbst bewohnten Wohneigentums zu zahlen.
Eine Wohngeldbewilligung dient somit der wirtschaftlichen Sicherung und wird bei Mietern in Form eines Mietzuschusses und bei Eigentümern in Form eines Lastenzuschusses gewährt. Die Bewilligung ist regulär auf ein Jahr festgelegt.
Wohngeld kann nicht rückwirkend bewilligt werden, sondern beginnt grundsätzlich im Monat der Antragstellung.
Welcher Personenkreis erhält Wohngeld?
Anspruchsberechtigte Personen Wohngeld wird unabhängig von der Staatsbürgerschaft gewährt. Wohngeldberechtigt sind einerseits in Deutschland lebende Deutsche und andererseits Migranten, die über einen aktuell gültigen Aufenthaltstitel verfügen.
Beim Personenkreis werden zwei Gruppen voneinander unterschieden, die Mieter und die Eigentümer. Als Mieter gelten Personen, die in einem rechtlichen Mietverhältnis stehen und ausschließlich selbst den Wohnraum bewohnen. Eigentümer sind Personen, die im Besitz eines Hauses oder einer Wohnung sind.
Nicht anspruchsberechtigt sind in der Regel alle Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II), es sei denn, die Wohnkosten sind in diesen Leistungen nicht enthalten. Darüber hinaus sind auch Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, sowie Menschen, die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, von Wohngeld ausgeschlossen.
Wie sich die absolute Anzahl der Haushalte mit Wohngeld sowie deren Anteil an allen Privathaushalten in Deutschland seit 2005 entwickelt hat, zeigen unsere nachfolgenden Statistiken:
Bedienhinweis: Einzelne Datenreihen lassen sich durch Klick auf die betreffende Überschrift aus- und wieder einblenden.
Quellen:
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Einkommensgrenze beim Wohngeld
Der Anspruch auf Wohngeld ist vom Einkommen des Antragsstellers abhängig. Der genaue Betrag setzt sich aus vielfältigen Kriterien zusammen. Bei der Berechnung ist grundsätzlich das Gesamteinkommen eines Haushalts relevant.
Die entsprechende Einkommensgrenze richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder. Bei der Berechnung wird demnach das Einkommen aller berücksichtigungsfähigen Personen des Haushalts einbezogen. Nicht berücksichtigungsfähig sind beispielsweise Empfänger von ALG II, die nicht mit berechnet werden.
Vor diesem Hintergrund wird das steuerpflichtige Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder erhoben und addiert. Der Jahresbetrag des Bruttoeinkommens wird durch 12 Monate geteilt. Das Ergebnis bestimmt das monatliche Gesamteinkommen, das beim Wohngeld berücksichtigt wird. Kindergeld und Elterngeld werden beispielsweise nicht mit einberechnet.
Für eine allein lebende Person liegt die monatliche Einkommensgrenze bei derzeit 1010 Euro. Für einen Haushalt mit zwei Personen bei 1385 Euro und mit drei Personen bei 1673 Euro. Die jeweilige individuelle Einkommensgrenze kann den ausführlichen Wohngeldtabellen entnommen werden.
Es gilt zu berücksichtigen, dass auch sognannte Mietstufen Berücksichtigung finden, die das Wohngeld entsprechend verringern können. Es gibt sechs Mietstufen, die ein jeweiliges Bundesland mit entsprechend günstigen und teuren Mieten einkalkulieren. Details sind der Mietstufen-Übersicht zu entnehmen.
Wie wird Wohngeld beantragt?
Voraussetzungen für die Antragstellung
Für eine Wohngeldberechtigung ist neben den genannten Kriterien zu den anspruchsberechtigten Personen auch der Wohnraum selbst zu berücksichtigen.
Um einen Antrag stellen zu dürfen muss es sich bei der bewohnten Immobilie auch tatsächlich um einen zum Wohnen freigegeben Wohnraum halten. Reine Kellerwohnungen, Bauwagen, Campinganhänger oder Wohnmobile sind zum Beispiel nicht zulässig.
Das Wohngeld bezieht sich somit nicht allein auf eine zuschussberechtigte Person, sondern gilt grundsätzlich nur für einen entsprechend zu benennenden anerkannten Wohnraum.
Auch Räumlichkeiten, die primär gewerblich genutzt werden, sind nicht für eine Beantragung zugelassen. Bei einer teilgewerblichen Nutzung, bei der die Immobilie partiell tatsächlich als Wohnraum konzipiert und genutzt wird, ist eine Antragstellung möglich.
Darüber hinaus können Personen, die sich in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, keinen Antrag auf Wohngeld stellen, wenn sie in einer studentischen Wohngemeinschaft leben. Auch das Beziehen von Leistungen gemäß Bundesausbildungsbeihilfe (BAB) und Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zählt zu den Ausschlusskriterien.
Wohnt dieser Personenkreis hingegen allein oder mit einem Lebenspartner zusammen, der seinerzeit kein Empfänger von Ausbildungsleistungen ist, kann Wohngeld beantragt werden.
Zentrale Voraussetzung, um generell einen Antrag auf Wohngeld zu stellen, ist der sogenannte Lebensmittelpunkt. Wohngeld kann ausschließlich für eine Wohnung beantragt werden, die der Hauptwohnsitz des Antragsstellers ist. Hierzu werden verschiedene Kriterien für eine individuelle Beurteilung seitens der Wohngeldstelle herangezogen.
Kriterien sind beispielsweise die Wohndauer in der Wohnung oder die Entfernung zum Arbeitsplatz. Die Kriterien dienen der Einschätzung, ob der angegebene Wohnraum tatsächlich den Lebensmittelpunkt darstellt.
Zuständige Behörde
Wohngeld wird beim Wohngeldamt beziehungsweise bei der Wohngeldstelle beantragt. Die Ämter sind in der Regel der Stadt- oder Gemeindeverwaltung angegliedert. Häufig werden solche Anträge auch bei den Bürgerämtern bearbeitet. Eine Anfrage bei der Stadt beziehungsweise über das Internet führt in der Regel problemlos zur zuständigen Stelle.
Jedes Bundesland hat etwas andere Gepflogenheiten bei der Antragstellung. In der Regel kann online ein umfassendes Antragsformular ausgefüllt werden, dass dann ausgedruckt und unterschrieben zum persönlichen Termin mitgebracht wird. Die Formulare sind nicht einheitlich. Es ist somit darauf zu achten, ein Online-Formular zu verwenden, das auch für die eigene Stadt beziehungsweise Gemeinde zugelassen ist.
Selbst wenn die meisten Unterlagen vorbereitet und schriftlich eingereicht werden können, akzeptieren die zuständigen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt noch keinen reinen Online-Antrag. Eine persönliche Terminvereinbarung ist immer zwingend erforderlich.
Einzelne Schritte der Antragstellung
Auch wenn die Modalitäten der Antragstellung bei den jeweiligen Bundesländern ein wenig variieren, gelten im Wesentlichen folgende Schritte für eine erfolgreiche Bearbeitung.
1. Ausfüllen des Online-Antrags
Hier sind die persönlichen Angaben zur antragstellenden Person und den Haushaltsmitgliedern einzutragen. Zu den Punkten gehören Angaben zum Wohnraum, zur Wohndauer und Miete, den Nebenkosten und Ähnlichem. Weiterhin werden die genauen Einkommensverhältnisse erfragt sowie Informationen über eventuelle Freibeträge.
2. Ausfüllen der Verdienstbescheinigung
Zusammen mit dem Antrag muss eine Bescheinigung über das Gehalt eingereicht werden. Hierzu gibt es in der Regel ebenfalls ein Online-Formular, das ausgedruckt und vom Arbeitgeber ausgefüllt werden muss. Es enthält Angaben zur beruflichen Stellung, zur Steuerklasse und zu den Brutto-Einnahmen der zurückliegenden 12 Monate.
3. Ausfüllen der Einkommensermittlung
Dieser Online-Fragebogen, der ebenfalls auszudrucken und den Unterlagen beizufügen ist, enthält Angaben des Antragstellers über sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte.
4. Erbringung von Nachweisen
Dem Antrag sind folgende Nachweise beizufügen: Kopie des Mietvertrags, Nachweis über geleistete Mietzahlungen des letzten Quartals, Meldenachweise der Meldebehörde für alle Haushaltsmitglieder, Ausweiskopien aller Personen, die im Antrag genannt sind und Nachweise über eventuelle Sozialleistungen (z.B. ALG II).
Falls finanzielle Verpflichtungen bestehen, müssen auch hierzu Nachweise beigefügt werden. Relevante finanzielle Verpflichtungen sind beispielsweise Unterhaltszahlungen.
Antragsteller, die zur Untermiete wohnen, müssen einen entsprechenden Nachweis erbringen, Gleiches gilt für Personen, die einen Untermieter beherbergen.
Migranten aus nichteuropäischen Staaten benötigen zusätzlich zu den genannten Unterlagen eine Kopie ihrer Aufenthaltserlaubnis.
5. Besonderheiten für Auszubildende und Studenten
Hier gilt es, einen gesonderten Online-Fragebogen auszufüllen, der eventuell bestehende staatliche Leistungen und Details zur Ausbildungsdauer und Einkommenssituation abfragt.
In vielen Bundesländern können die Unterlagen in aller Regel zusammen mit dem Antrag zu einer Sichtung zunächst schriftlich eingereicht werden. Die Behörde kann dann darüber informieren, ob noch weitere Nachweise und Unterlagen benötigt werden, bevor es zur eigentlichen Terminvereinbarung kommt. Details über diese Möglichkeiten sind den jeweiligen Internetseiten der entsprechenden Wohngeldstellen zu entnehmen.
Antragsteller sind nicht verpflichtet, bei der Beantragung von Wohngeld auf die Online-Unterlagen zurückzugreifen. Sie können den Antrag auch formlos stellen, allerdings dauert die Bearbeitung dann in der Regel deutlich länger.